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   VG Potsdam, 06.06.2012 - 8 K 1118/10   

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VG Potsdam, 06.06.2012 - 8 K 1118/10 (https://dejure.org/2012,61536)
VG Potsdam, Entscheidung vom 06.06.2012 - 8 K 1118/10 (https://dejure.org/2012,61536)
VG Potsdam, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - 8 K 1118/10 (https://dejure.org/2012,61536)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 7 AbfGebS 2013 der Fall - ein bestimmtes Mindestentleerungsvolumen bzw. - was hier nicht der Fall ist - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist, wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    Denn die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs führt - wie gesagt - im Ergebnis bzw. der Sache nach zu einer - nach der Rechtslage in Brandenburg, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen - unzulässigen Mindestgebühr (vgl. in diesem Sinne VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 22; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783).

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    Dass der Einrichtungsträger insoweit für die Restabfallbehälter in § 20 Abs. 1 AbfES 2009/2012 einen bestimmten, zweiwöchentlichen Entleerungsrhythmus vorsieht, steht dem nicht entgegen, da die betreffende Satzungsregelung nur als Regel-Vorschrift formuliert ist (Satz 1), also in Ausnahmefällen Abweichungen zulässt (Satz 2) und der Beklagte zudem gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 AbfES 2009/2012 allgemein oder im Einzelfall andere Abfallbehälter zulassen kann, was gleichfalls ein Anreiz zur Vermeidung von Restmüll ist (vgl. wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 24).

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur "Grundgebühr" geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 7 AbfGebS 2013 der Fall - ein bestimmtes Mindestentleerungsvolumen bzw. - was hier nicht der Fall ist - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist, wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    Denn die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs führt - wie gesagt - im Ergebnis bzw. der Sache nach zu einer - nach der Rechtslage in Brandenburg, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen - unzulässigen Mindestgebühr (vgl. in diesem Sinne VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 22; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783).

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    Dass der Einrichtungsträger insoweit für die Restabfallbehälter in § 20 Abs. 1 AbfES 2009/2012 einen bestimmten, zweiwöchentlichen Entleerungsrhythmus vorsieht, steht dem nicht entgegen, da die betreffende Satzungsregelung nur als Regel-Vorschrift formuliert ist (Satz 1), also in Ausnahmefällen Abweichungen zulässt (Satz 2) und der Beklagte zudem gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 AbfES 2009/2012 allgemein oder im Einzelfall andere Abfallbehälter zulassen kann, was gleichfalls ein Anreiz zur Vermeidung von Restmüll ist (vgl. wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 24).

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur "Grundgebühr" geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 5 AbfGebS 2013 der Fall - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist (sog. Pflichtentleerungen bzw. Mindestentleerungsvolumen), wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 der Fall - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    Denn die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs führt im Ergebnis bzw. der Sache nach zu einer - nach der Rechtslage in Brandenburg, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen - unzulässigen Mindestgebühr (vgl. in diesem Sinne VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 22; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783).

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    Dass der Einrichtungsträger insoweit für die Restabfallbehälter in § 20 Abs. 1 AbfES 2009/2012 einen bestimmten, zweiwöchentlichen Entleerungsrhythmus vorsieht, steht dem nicht entgegen, da die betreffende Satzungsregelung nur als Regel-Vorschrift formuliert ist (Satz 1), also in Ausnahmefällen Abweichungen zulässt (Satz 2) und der Beklagte zudem gemäß § 16 Abs. 8 Satz 3 AbfES 2009/2012 allgemein oder im Einzelfall andere Abfallbehälter zulassen kann, was gleichfalls ein Anreiz zur Vermeidung von Restmüll ist (vgl. wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 24).

    Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der in der mündlichen Verhandlung sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur Grundgebühr geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch , KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG München, 08.05.2013 - M 10 K 12.5443

    Abfallgebühren; Mindestentleerungen

    Andere Ziele wie die Vermeidung von "wilden" Müllentsorgungen sowie hygienische Gesichtspunkte, wie sie vorliegend der Beklagte anführt, dürfen ebenso beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 6.6.2012 - 8 K 1118/10 - juris; VG Saarlouis, Urt. v. 24.11.2010 - 5 K 693/09 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 1.6.2011 - AN 11 K 10.00646 - juris).
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